LAG Köln - Urteil vom 16.09.2005
12 (13) Sa 648/05
Normen:
BGB § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 371/05

Unberechtigter Eingriff des Arbeitgebers in die Dynamisierung der Alterversorgung bei Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel - Anpassung nur in Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 12 (13) Sa 648/05

DRsp Nr. 2006/1638

Unberechtigter Eingriff des Arbeitgebers in die Dynamisierung der Alterversorgung bei Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel - Anpassung nur in Ausnahmefällen

1. Wer sich auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage beruft, ist in vollem Umfange auch dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass dem Vertragsschluss bestimmte Vorstellungen zugrunde gelegen haben.2. Voraussehbare Entwicklungen begründen regelmäßig kein Anpassungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.3. Bei einem Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel geht die gesetzliche Risikoverteilung grundsätzlich zu Lasten des die Versorgung Zusagenden (Arbeitgeber), denn dieser geht bei Erteilung der Versorgungszusage nicht von festen Äquivalenzvorstellungen aus, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen können, sondern bezieht von vornherein eine als unsicher erkennbare Größe ein.