Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlende betriebliche Altersversorgung.
Der am 27.03.1935 geborene Kläger war seit dem 02.01.1963 bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Verwaltungsgruppenleiter beschäftigt. Seit dem 01.04.1998 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und erhält von der Beklagten ein betriebliches Ruhegehalt.
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