LAG Hamm - Urteil vom 08.06.2004
19 Sa 337/04
Normen:
BGB § 151 § 242 § 305c § 315 § 611 § 612a ; KSchG § 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1520/03

Unberechtigter Widerruf freiwilliger Zulagen - Maßregelverbot

LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 337/04

DRsp Nr. 2004/14657

Unberechtigter Widerruf freiwilliger Zulagen - Maßregelverbot

1. Ein Arbeitnehmer ist in aller Regel auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet, von ihm vertraglich zustehenden Rechten freiwillig Abstand zu nehmen.2 Auch bei einem wirksam vereinbartem Widerrufsvorbehalt muss der Widerruf gemäß § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen.3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es auch unter Berücksichtigung des Charakters und des Zwecks der Leistung keine billigenswerten Gründe für die unterschiedliche Behandlung gibt.4. Eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber den Adressatenkreis einer freiwilligen Leistung um diejenigen Mitarbeiter verringert, die zuvor in zulässiger Weise ihre vertraglichen Rechte ausgeübt haben.

Normenkette:

BGB § 151 § 242 § 305c § 315 § 611 § 612a ; KSchG § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Einstellung der Zahlung von Überstundenzuschlägen im Betrieb der Beklagten und die Kürzung des Stundenlohns einschließlich des Weihnachtsgeldes beim Kläger.