LAG Köln - Urteil vom 04.08.2005
6 (4) Sa 527/05
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2 ; AktG § Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 41
ZIP 2005, 2158
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5282/04

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft

LAG Köln, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 6 (4) Sa 527/05

DRsp Nr. 2005/20003

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft

»Die sogenannte Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG kommt im Vorgründungsstadium, also noch vor Errichtung der Vor - AG, nicht zur Anwendung, weil insoweit eine grundsätzliche unbeschränkte Haftung der an der Vorgründungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter besteht.«

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2 ; AktG § Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine gesellschaftsrechtliche Haftung des Beklagten als Vorstandsmitglied einer zu gründenden Aktiengesellschaft.

Der zunächst arbeitslose Beklagte schloss am 19.01.2004 auf Vermittlung des Arbeitsamtes K mit der "O AG Finanzkanzlei Wirtschafts- und Unternehmensberatung" in K , vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden K K einen Vertrag über die Anstellung als Vorstand (Kopie Bl. 60 ff d.A.).