LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2005
9 Sa 252/05
Normen:
BGB § 611 ; KSchG § 9 § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 863/04

Unbestimmte Vertragsstrafenregelung bei Anknüpfung an Kündigungsentschädigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 252/05

DRsp Nr. 2005/18817

Unbestimmte Vertragsstrafenregelung bei Anknüpfung an Kündigungsentschädigung

1. Eine Vertragsstrafenregelung muss zu ihrer Wirksamkeit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinreichend bestimmt sein.2. Die Anknüpfung des pauschalierten Schadensersatzes an eine Kündigungsentschädigung, den die Arbeitnehmerin im Falle einer Kündigung zahlen müsste, führt nicht zu einem konkreten Schadensersatzbetrag.3. Die Höhe einer Abfindung ist nicht allein aufgrund einer sogenannten Faustformel im Falle der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmen; eine solche Faustformel (eine halbe Bruttomonatsvergütung je Beschäftigungsjahr) ist lediglich ein Anhaltspunkt, auf dessen Basis (unter Einbeziehung weiterer Umstände) eine Erhöhung oder Minderung der zuzusprechenden Abfindung erfolgt.

Normenkette:

BGB § 611 ; KSchG § 9 § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung einer Vertragstrafe.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.02.2005 (= Bl. 54 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,