LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2007
2 Sa 670/06
Normen:
BGB § 296 § 297 § 615 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 403 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1277/05

Unbewiesene Leistungsunfähigkeit aufgrund psychosomatischer Erkrankung bei Annahmeverzug - Darlegungs- und Beweislast - Zulässigkeit eines auf Vermutungen gestützten Beweisantrages der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 670/06

DRsp Nr. 2008/9693

Unbewiesene Leistungsunfähigkeit aufgrund psychosomatischer Erkrankung bei Annahmeverzug - Darlegungs- und Beweislast - Zulässigkeit eines auf Vermutungen gestützten Beweisantrages der Arbeitgeberin

1. Die Arbeitgeberin gerät nach § 297 BGB nicht in Verzug, wenn die Arbeitnehmerin zur Zeit des Angebotes oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken; entfällt das Leistungsvermögen der Arbeitnehmerin, wird die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen der Arbeitnehmerin trägt die Arbeitgeberin.3. Da die Arbeitgeberin über den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an ihren Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sie Indizien vorträgt, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann (in Betracht kommen insbesondere Krankheitszeiten der Arbeitnehmerin vor und nach dem Verzugszeitraum).4. Hat die Arbeitgeberin solche Indizien vorgetragen, ist es Sache der Arbeitnehmerin, die Indizwirkung zu erschüttern; die Arbeitnehmerin muss dartun, warum aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann (§ 138 Abs. 2 ZPO).