LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.06.2011
3 Sa 52/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; LPK MV Anlage 8 § 1 Abs. 1 S. 1; LPK MV Anlage 8 § 1 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 170/10

Unbillige Ablehnung eines Vorruhestandsvertrages bei bevorzugter Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern; Klage eines Lehrers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages bei unsubstantiierter Darlegung überwiegender Arbeitsgeberinteressen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 52/11

DRsp Nr. 2011/15324

Unbillige Ablehnung eines Vorruhestandsvertrages bei bevorzugter Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern; Klage eines Lehrers auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages bei unsubstantiierter Darlegung überwiegender Arbeitsgeberinteressen

1. Das Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern verlangt für eine Auswahlentscheidung im Zuge des Abschlusses von Vorruhestandsverträgen nach der Anlage 8 entsprechend der dazu vereinbarten Anwendungsregelungen die bevorzugte Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Falle einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung. Eine diese Voraussetzung beachtende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. 2. Die gerichtlich vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führt in diesem Fall jedenfalls dann zur Bejahung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruches auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Vorruhestandsvertrages, wenn der beklagte Arbeitgeber keine Umstände darlegt, wonach seine Interessen an der Verweigerung der Annahme des Angebotes diejenigen des Arbeitnehmers überwiegen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 07.12.2010 - 1 Ca 170/10 - abgeändert.