LAG Chemnitz - Urteil vom 22.05.2003
6 Sa 460/02
Normen:
BAT-O § 12 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4714/01

Unbillige Versetzung bei vergleichsweise unzumutbarem Anfahrtsweg

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 460/02

DRsp Nr. 2005/12532

Unbillige Versetzung bei vergleichsweise unzumutbarem Anfahrtsweg

1. Für die Auswahlentscheidung unter mehreren für die Versetzung geeigneten Beschäftigten hat der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB zu beachten.2. Aus § 315 Abs. 3 BGB folgt, dass bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ein objektiver Maßstab anzulegen ist; dem Gericht steht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmungen zu und für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung.3. Eine Versetzung ist unbillig und wirksam, wenn sie den Betroffenen im Vergleich zu anderen Kandidaten zeitlich derart in Anspruch nimmt, dass er an jedem Arbeitstag bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zusätzlich für über drei Stunden und bei Nutzung des eigenen Autos aufgrund der gerichtsbekannt katastrophalen innerstädtischen Verkehrsverhältnisse für mindestens zwei Stunden unterwegs ist.

Normenkette:

BAT-O § 12 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 12.04.2002 - 6 Ca 4714/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.