BSG - Beschluß vom 09.12.1997
8 BKn 9/97
Normen:
AVG § 42 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1, § 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 243 Abs. 2, § 243 Abs. 3 Nr. 1 ;

Unbilligkeit der Einkommensanrechnung bei der Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit für die Geschiedenenwitwenrente

BSG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 8 BKn 9/97

DRsp Nr. 1998/19348

Unbilligkeit der Einkommensanrechnung bei der Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit für die Geschiedenenwitwenrente

1. Nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles ist die Frage zu beurteilen, ob eine geschiedene Frau trotz eigenen Erwerbseinkommens im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsbedürftig ist, weil der Versicherte sie billigerweise nicht auf die betreffenden Erträgnisse verweisen darf; dabei hat das BSG dem Gedanken der Billigkeit als Voraussetzung der Zumutbarkeit besonders dann Rechnung getragen, wenn die geschiedene Frau aus Not wegen ausgebliebener Unterhaltsleistungen des Versicherten gearbeitet hat. Somit ist es ausgeschlossen, die Unbilligkeit der Einkommensanrechnung allein daraus abzuleiten, daß die geschiedene Frau berechtigt wäre, sich allein der Sorge und Erziehung ihrer Kinder zu widmen, ohne dabei noch eine Erwerbstätigkeit nachzugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 42 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; RKG § 65 Abs. 1 S. 1, § 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 243 Abs. 2, § 243 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von sog Geschiedenen-Witwenrente.