BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 202/11
Normen:
TVöD (VKA) § 18; TVöD (VKA) § 38 Abs. 3; TVöD (VKA) Protokollerklärung Nr. 1, 2 zu § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 269
AuR 2012, 269
AuR 2012, 371
BAGE 141, 305
BB 2012, 1407
EzA-SD 2012, 10
EzA-SD 2012, 12
NZA-RR 2012, 497
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1424/10
ArbG Wuppertal, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1911/10

Undifferenziertes Leistungsentgelt; Fehlende Dienst-/Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 202/11

DRsp Nr. 2012/15050

Undifferenziertes Leistungsentgelt; Fehlende Dienst-/Betriebsvereinbarung

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) gewährt ab dem Jahr 2008 für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des individuellen Tabellenentgelts. Der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens wird jeweils auf das Folgejahr übertragen, ohne zu einer Erhöhung des undifferenzierten Leistungsentgelts zu führen. Orientierungssätze: 1. Die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD (VKA) bestehende Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte setzt mangels tariflicher Regelung der Vergütungsform und der Verteilungsgrundsätze den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. 2. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) gewährt ab dem Jahr 2008 für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 18 Abs. 6 TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des individuellen Tabellenentgelts. Der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens wird auf das Folgejahr übertragen.