GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 80/04
SG Düsseldorf 2. Kammer - S 2 KA 89/02 - 14.07.2004,
Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen
BSG, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 42/05 R
DRsp Nr. 2007/10413
Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen
Die rückwirkende Inkraftsetzung von HVM-Honorarbegrenzungsregelungen, deren Ziel darin besteht, die in § 71 Abs. 1 und 2 iVm § 85 Abs. 3SGB V normierte Begrenzung der von den Krankenkassen zu entrichtenden Gesamtvergütungen auf den einzelnen Leistungserbringer "herunterzubrechen" und so jeden einzelnen Vertragsarzt möglichst gleichmäßig mit den Auswirkungen nur begrenzt zur Verfügung stehender Finanzmittel zu belasten ist regelmäßig ein Fall unechter Rückwirkung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Honorarabrechnung des streitbefangenen Quartals zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des geänderten HVM noch nicht erfolgt war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 85 Abs. 4 S. 5 ;
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe vertragszahnärztlichen Honorars für das Jahr 2001.
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