LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2021
4 Ta 194/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5323/20

Unechter Hilfsantrag bei Kündigungsschutzantrag gegen Folgekündigung (Klagehäufung)Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Rahmen nicht offensichtlich vergessenem Streitgegenstand

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 194/21

DRsp Nr. 2021/11904

Unechter Hilfsantrag bei Kündigungsschutzantrag gegen Folgekündigung (Klagehäufung) Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Rahmen nicht offensichtlich vergessenem Streitgegenstand

1. Ein in Klagehäufung gegen eine Folgekündigung gerichteter weiterer Kündigungsschutzantrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, kann als (uneigentlicher) Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20).2. Hat das Gericht der Hauptsache das Klagebegehren so ausgelegt, ist dies Grundlage für die Streitwertfestsetzung. Hieran ist im Streitwertfestsetzungsverfahren auch das Beschwerdegericht gebunden, sofern ein Klagebegehren nicht offensichtlich versehentlich übergangen wurde.

Tenor

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 - 5 Ca 5323/20 - wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.