LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2021
5 Sa 88/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 354/20

Unentschuldigtes Fehlen als fristloser KündigungsgrundAußerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigem UrlaubsantrittPflicht zur Einholung gerichtlicher Hilfe bei unberechtigter Weigerung der UrlaubsgewährungEntbehrlichkeit der Abmahnung bei bewusster Arbeitsverweigerung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 88/21

DRsp Nr. 2022/798

Unentschuldigtes Fehlen als fristloser Kündigungsgrund Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaubsantritt Pflicht zur Einholung gerichtlicher Hilfe bei unberechtigter Weigerung der Urlaubsgewährung Entbehrlichkeit der Abmahnung bei bewusster Arbeitsverweigerung

1. Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme sind geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. 2. Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.03.2021 - 3 Ca 354/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.