LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.03.2023
L 6 U 49/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 25/17

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen SchülerunfallversicherungKeine Erforderlichkeit eines besonderen oder ungewöhnlichen Geschehens für ein von außen einwirkendes Ereignis - hier bei einem Gesundheitsschaden nach dem Abbremsen aus vollem Lauf während eines Fußballspiels

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen L 6 U 49/21

DRsp Nr. 2023/6124

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Keine Erforderlichkeit eines besonderen oder ungewöhnlichen Geschehens für ein von außen einwirkendes Ereignis – hier bei einem Gesundheitsschaden nach dem Abbremsen aus vollem Lauf während eines Fußballspiels

1. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich, dass ein besonderes oder ungewöhnliches Geschehen wie ein "Störfaktor" vorliegt (aA Thüringer LSG, U v 4.8.2022 - L 1 U 398/21, juris RN 21).2. Soweit der Körper eines Jugendlichen (im Wachstumsalter) manchmal andere Strukturen aufweist als der eines Erwachsenen, führt das nicht zu einer Verminderung des Unfallversicherungsschutzes.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Ereignis und die daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden als Arbeitsunfall bzw. Folgen eines Arbeitsunfalles anzuerkennen sind.