LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 11 KR 1377/16
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 105; SGB X § 111; SGB I § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 113;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3364/14

UnfallversicherungErstattungsstreit zwischen LeistungsträgernHemmung der Verjährung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 1377/16

DRsp Nr. 2017/9089

Unfallversicherung Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern Hemmung der Verjährung

Erstattungsansprüche, bei denen keine Entscheidung des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Leistungsträgers zu ergehen braucht, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für eine Hemmung der Verjährung genügt es bei einer Erstattungsforderung nicht, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger bei dem die Erstattung geltend machenden Träger Verwaltungsakten und Rechnungen anfordert, um die Forderung prüfen zu können.

1. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger gem. § 105 SGB X erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2. Erstattungsansprüche, bei denen keine Entscheidung des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Leistungsträgers zu ergehen braucht, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.