LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2016
L 3 U 56/15
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 63/11

UnfallversicherungsrechtBeitragszuschläge zum UmlagebeitragHöhere GewaltBetriebsrisiko

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 3 U 56/15

DRsp Nr. 2017/6888

Unfallversicherungsrecht Beitragszuschläge zum Umlagebeitrag Höhere Gewalt Betriebsrisiko

1. Dass Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, aus dem Beitragsausgleichsverfahren ausgenommen werden können, liegt im Normzweck, die Präventionsarbeit in den Unternehmen durch Beitragsanreize zu stärken, begründet. 2. Denn derartige Versicherungsfälle sind in der Regel dem Einflussbereich des Unternehmers entzogen und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsrisiko. 3. In Anlehnung an die einschlägige höchstrichterliche Zivilrechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt 68.557,67 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: