BSG - Urteil vom 12.12.2006
B 2 U 1/06 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 20
BSGE 98, 219
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 161/05
SG Dortmund, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 308/04

Unfallversicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz

BSG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 2 U 1/06 R

DRsp Nr. 2007/5974

Unfallversicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich bei häuslichen Arbeitsplätzen auf die Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen. Verunglückt ein Vertreter auf dem Weg zu einem Kundenbesuch nach Verlassen seines häuslichen Arbeitsbereichs innerhalb des von ihm bewohnten Hauses, so liegt kein Arbeitsunfall vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.