BSG - Urteil vom 02.07.1996
2 RU 34/95
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 170
DB 1997, Beil. 6 S. 3
MDR 1997, 176
NJW 1997, 2261
NZS 1997, 85
SozR 3-2200 § 550 Nr. 15
VersR 1997, 1512
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.10.1995

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

BSG, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 2 RU 34/95

DRsp Nr. 1997/380

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

1. Auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme endet der Versicherungsschutz auch bei einem Einkaufszentrum mit dem Durchschreiten einer Außentür. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall.

Der Kläger war bei einer Computer-Firma als Verkaufsleiter beschäftigt. Am 5. November 1992 wollte er sich in der Mittagspause zum Essen in ein Café begeben, das im Obergeschoß des Hessen-Centers in Bergen-Enkheim gelegen ist. Nachdem er das Einkaufszentrum von außen durch eine Glasschwingtür betreten hatte, rutschte er im Durchgangsflur des Erdgeschosses auf einem Salatblatt aus und verletzte sich am rechten Kniegelenk.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Einkaufszentrums, in dem sich das Lokal befinde, geendet habe (Bescheid vom 27. April 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993).