I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall.
Der Kläger war bei einer Computer-Firma als Verkaufsleiter beschäftigt. Am 5. November 1992 wollte er sich in der Mittagspause zum Essen in ein Café begeben, das im Obergeschoß des Hessen-Centers in Bergen-Enkheim gelegen ist. Nachdem er das Einkaufszentrum von außen durch eine Glasschwingtür betreten hatte, rutschte er im Durchgangsflur des Erdgeschosses auf einem Salatblatt aus und verletzte sich am rechten Kniegelenk.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Einkaufszentrums, in dem sich das Lokal befinde, geendet habe (Bescheid vom 27. April 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993).
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