BSG - Urteil vom 24.06.2003
B 2 U 24/02 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 359
ZBR 2004, 274
ZBR 2004, 63
Vorinstanzen:
LSG München - L 18 U 202/01 - 06.03.2002,
SG Nürnberg, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 67/00

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

BSG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 24/02 R

DRsp Nr. 2003/11501

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

Wege zur Nahrungsaufnahme stehen während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuordnende nicht versicherte Betätigungen. Der Weg zur oder von der Arbeit sowie zur oder von der Nahrungsaufnahme mit endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem zB die Wohnung oder die Gaststätte bzw Kantine liegt. Das gilt auch, wenn der Versicherte während der Arbeitszeit sich zur Nahrungsaufnahme nicht in eine Gaststätte oder Kantine begibt, sondern in einem Geschäft die zum Verzehr von ihm während der Arbeitszeit benötigten Lebensmittel oder Getränke kaufen will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung seines Unfalles am 21. Juli 1999 als Arbeitsunfall.