BSG - Urteil vom 12.06.1990
2 RU 57/89
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 548 Nr. 3

Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

BSG, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 2 RU 57/89

DRsp Nr. 1998/18895

Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

1. Auf den Weg, den ein Versicherter zurücklegt, um seine im Pkw zurückgelassenen Ausweispapiere zu holen, erstreckt sich auch der Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen eines am 23. September 1987 erlittenen Unfalls gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hat.

Der Kläger ist als Monteur bei der Firma T., B., beschäftigt. Im September 1987 arbeitete er auf einer Baustelle in Frankfurt. Während dieser Zeit wohnte er in einem Hotel. Für die Zurücklegung der im Rahmen der Tätigkeit in Frankfurt erforderlichen Wege benutzte er seinen privaten Pkw. Am 23. September 1987 fuhr er nach Arbeitsende von der Baustelle in Richtung Hotel und parkte den Wagen einige Meter von diesem entfernt in einer Seitenstraße. Von dort aus ging er zu Fuß weiter. Kurz vor dem Hotel bemerkte er, daß er seine Herrenhandtasche im Wagen liegengelassen hatte. Da sich darin sowohl sein Personalausweis und sein Reisepaß als auch der Kraftfahrzeugschein und sein Führerschein befanden, kehrte er um. Als er auf dem Rückweg zum Pkw eine Straße überquerte, wurde er von einem Auto erfaßt, zu Boden geschleudert und erheblich verletzt.