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Streitig ist, ob die vom Kläger am 1. Juli 1997 erlittenen Verletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind; strittig ist insbesondere, ob der Kläger damals als "Beschäftigter" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1991 als "Menü-Bringer in selbstständiger Nebentätigkeit" - so die Gewerbeanmeldung - für die beigeladene GmbH tätig. Damals war er als Unternehmer Mitglied der Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen und im Jahre 1993 auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden; zum 31. Dezember 1996 war die Mitgliedschaft aufgehoben worden.
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