BSG - Urteil vom 19.08.2003
B 2 U 38/02 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2400 § 7 Nr. 2
SozR 4-2700 § 2 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 4930/01 - 11.07.2002,
SG Mannheim, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1978/00

Unfallversicherungsschutz bei abhängiger Beschäftigung

BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen B 2 U 38/02 R

DRsp Nr. 2003/15617

Unfallversicherungsschutz bei abhängiger Beschäftigung

Ein "Menü-Bringer", der mit eigenem Pkw täglich zu vom Auftraggeber bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden auszuliefern hat, als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die vom Kläger am 1. Juli 1997 erlittenen Verletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind; strittig ist insbesondere, ob der Kläger damals als "Beschäftigter" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1991 als "Menü-Bringer in selbstständiger Nebentätigkeit" - so die Gewerbeanmeldung - für die beigeladene GmbH tätig. Damals war er als Unternehmer Mitglied der Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen und im Jahre 1993 auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden; zum 31. Dezember 1996 war die Mitgliedschaft aufgehoben worden.