BSG - Urteil vom 29.11.1990
2 RU 18/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 7, § 658 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1353, § 1618a;
Fundstellen:
FEVS 41, 214
SozR 3-2200 § 539 Nr. 6

Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen Sohnes

BSG, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 2 RU 18/90

DRsp Nr. 1998/7902

Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen Sohnes

1. Kennzeichen eines Unfallversicherungsschutz gewährleistenden, auch zwischen Eltern und Kindern möglichen Beschäftigungsverhältnisses ist die unselbständige Arbeit, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Wesentlich bestimmt wird sie durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es infolge vertraglich vereinbarter Weisungsgebundenheit oder dadurch, daß der Arbeitende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Je weniger allerdings das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt, je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf sich selbst gestellt ist, um so größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleisteter Arbeit und selbständig verrichteten Diensten. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in einem solchen Fall zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß (hier bei der Frage des Unfallversicherungsschutzes bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen Sohnes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 7, § 658 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § , § ;