BSG - Urteil vom 13.08.2002
B 2 U 5/02 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 2 U 338/00 - 15.10.2001,
SG Speyer, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 301/99

Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit eines Jugendbetreuers

BSG, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen B 2 U 5/02 R

DRsp Nr. 2002/14645

Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit eines Jugendbetreuers

1. Als Mitglied des Leitungsteams eines eigenständig organisierten Verbandes steht ein Betreuer, der nicht unmittelbar für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig ist, während einer von diesem organisierten Jugendfreizeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (nur noch) wegen der Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 30. Mai 1998 als Arbeitsunfall.

Der im März 1982 geborene Kläger ist seit 1990 Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde (KJG) C. in L. und seit etwa 1995/96 Mitglied des Leitungsteams. In der Zeit vom 29. Mai bis zum 1. Juni 1998 nahm er als Betreuer an einer "Pfingstfreizeit" der KJG in K. teil. Bei einer im Rahmen dieser Veranstaltung durchgeführten Nachtwanderung wollte er vor den Teilnehmern eine Einlage als "Feuerspucker" geben. Dabei atmete er versehentlich Lampenöl ein, sodass ein Teil davon in seine Lunge gelangte. Bei der stationären Krankenhausbehandlung wurde eine Pneumonie nach Petroleumaspiration diagnostiziert.