I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Briefpostattentats auf die in einem Betrieb mit der Postöffnung betraute Klägerin durch ihren damaligen Ehemann.
Die Klägerin war als Büroangestellte bei dem Elektromeister R. S. beschäftigt. Während dessen am 31. Juli 1987 beginnenden Urlaubsabwesenheit sollte der Betrieb weitergeführt werden. Die Monteure sollten die Installationsaufträge bearbeiten. Die Klägerin sollte Rechnungen erstellen, Lohnberechnungen fertigstellen und die Ladenkundschaft bedienen. Sie erhielt den Schlüssel zum Postschließfach und hatte die Geschäftspost zu öffnen.
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