BSG - Urteil vom 19.03.1996
2 RU 19/95
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 78, 65
DRsp VII(700)75a
NJW 1996, 2951
NZS 1996, 477
SozR 3-2200 § 548 Nr. 28
VersR 1997, 1375
AuA 1997, 169
AuA 1997, 322
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.1995

Unfallversicherungsschutz bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff

BSG, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 RU 19/95

DRsp Nr. 1997/351

Unfallversicherungsschutz bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff

1. Unfallversicherungsschutz kann bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff gegeben sein, wenn dem betrieblichen Bereich zuzuordnende Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Briefpostattentats auf die in einem Betrieb mit der Postöffnung betraute Klägerin durch ihren damaligen Ehemann.

Die Klägerin war als Büroangestellte bei dem Elektromeister R. S. beschäftigt. Während dessen am 31. Juli 1987 beginnenden Urlaubsabwesenheit sollte der Betrieb weitergeführt werden. Die Monteure sollten die Installationsaufträge bearbeiten. Die Klägerin sollte Rechnungen erstellen, Lohnberechnungen fertigstellen und die Ladenkundschaft bedienen. Sie erhielt den Schlüssel zum Postschließfach und hatte die Geschäftspost zu öffnen.