BSG - Urteil vom 27.06.1991
2 RU 26/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 539 Nr. 11

Unfallversicherungsschutz bei einer nur einmalig und für wenige Stunden ausgeübten ehrenamtliche Tätigkeit

BSG, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 2 RU 26/90

DRsp Nr. 1998/7711

Unfallversicherungsschutz bei einer nur einmalig und für wenige Stunden ausgeübten ehrenamtliche Tätigkeit

1. Eine nur einmalige und für wenige Stunden ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit unterliegt auch dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin oder der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband der für die Entschädigung aus Anlaß des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 8. November 1985 zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Der Beigeladene ist selbständiger Landwirt. Er ist Halter eines Pferdes, das er überwiegend bei Holzrückarbeiten einsetzt. Er stellt seit mehreren Jahren sein Pferd für den alljährlich stattfindenden, von der Ortsgemeinde H. durchgeführten St.-Martins-Zug unentgeltlich zur Verfügung. Dabei führt er während des Umzuges das von dem Darsteller des St. Martin gerittene Pferd am Zügel.

Auf eine Bitte eines Mitglieds des Gemeinderates hin übernahm der Beigeladene diese Aufgabe auch im Jahre 1985. Nach Beendigung des Umzugs führte er das Pferd zu dem Anhänger zurück, in dem es nach Hause gefahren werden sollte. Dabei wurde er von einem Pkw angefahren und schwer verletzt.