BSG - Urteil vom 30.06.1998
B 2 U 20/97 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a, § 550 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 7
NZS 1999, 42
SozR-3 2200 § 539 Nr. 42

Unfallversicherungsschutz bei Kindergartenunfall

BSG, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen B 2 U 20/97 R

DRsp Nr. 1999/2324

Unfallversicherungsschutz bei Kindergartenunfall

1. Ein Kind, das den von ihm besuchten Kindergarten unerlaubt verläßt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a, § 550 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1) vom 24. März 1994 um einen Arbeitsunfall (Kindergartenunfall) handelte.

Der im Juli 1990 geborene, zum Unfallzeitpunkt drei Jahre und acht Monate alte Beigeladene zu 1) besuchte einen Kindergarten der Klägerin. In der Regel wurde er dort um 16.15 Uhr von seiner Großmutter abgeholt und nach Hause gebracht. Am 24. März 1994 verließ er gegen 16.00 Uhr unerlaubt die Einrichtung und wurde um ca 16.30 Uhr schwerverletzt vor dem Hochhaus, in dem er mit seiner Familie wohnt, aufgefunden. Den Umständen nach (Fundort, Art und Schwere der Verletzungen) ist er aus dem Laubengang eines höheren Stockwerks des Hauses gestürzt.

Der Beigeladene zu 1) hat gegen die Klägerin sowie eine ihrer Erzieherinnen beim Landgericht Hamburg (LG) Klage auf Schadensersatz wegen der Unfallfolgen erhoben. Das LG hat das Verfahren durch Beschluß vom 27. Dezember 1994 "bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz" ausgesetzt.