BSG - Urteil vom 17.10.1990
2 RU 13/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 548 Nr. 5

Unfallversicherungsschutz bei Kur im firmeneigenen Kurheim

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 2 RU 13/90

DRsp Nr. 1998/7935

Unfallversicherungsschutz bei Kur im firmeneigenen Kurheim

1. Grundsätzlich steht ein Arbeitnehmer, der an einer Kur teilnimmt, die von seinem Arbeitgeber bezahlt und in einem firmeneigenen Kurheim durchgeführt wird, nicht unter Unfallversicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, daß die am 10. März 1986 erlittene rechtsseitige Sprunggelenksverletzung Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Die im Jahre 1932 geborene Klägerin ist in der K. Niederlassung der S. AG als Kassiererin im Kasino beschäftigt. Im März 1986 nahm sie an einer von diesem Unternehmen bezahlten und in einem firmeneigenen Kurheim in Bad B. durchgeführten Kreislauftrainingskur teil. Bei einer unter Führung eines Übungsleiters durchgeführten Wanderung erlitt sie am 10. März 1986 eine rechtsseitige Sprunggelenksverletzung, die zum Abbruch der Kur führte.

Durch Bescheid vom 7. Juli 1987 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil es sich bei der Kur um eine Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit gehandelt habe, die grundsätzlich als persönliche Angelegenheit zum unversicherten Lebensbereich gehöre.