BSG - Urteil vom 21.03.2006
B 2 U 19/05 R
Normen:
BKVO Anl. 1 Nr. 3101; EhfG § 1 § 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 U 1974/01 - 28.04.2005,
SG Stuttgart, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2315/99

Unfallversicherungsschutz bei sexueller Betätigung, haftungsbegründende Kausalität bei Infektionskrankheiten im Entwicklungsdienst

BSG, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen B 2 U 19/05 R

DRsp Nr. 2007/497

Unfallversicherungsschutz bei sexueller Betätigung, haftungsbegründende Kausalität bei Infektionskrankheiten im Entwicklungsdienst

1. Bei der freiwilligen sexuellen Betätigung, ob in der Freizeit oder sogar während der Arbeitszeit, liegt kein Unfallversicherungsschutz vor, sofern nicht der Sonderfall der gewerblichen Prostitution betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn sich eine Auszubildende den sexuellen Zudringlichkeiten ihres Ausbilders außerhalb der Betriebsstätte aus Rücksichtnahme auf ihren Ausbildungsplatz nicht verweigern zu können glaubte. 2. Voraussetzung für eine berufsbedingt erhöhte Ansteckungsgefahr bei einer aufgetretenen Infektionskrankheit ist, dass neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben. 3. Der anspruchsbegründende Tatbestand von § 10 Abs. 1 S. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl. 1 Nr. 3101; EhfG § 1 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der im Jahre 1959 geborene Kläger beansprucht Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH wegen der Folgen einer HIV-Infektion.