BSG - Urteil vom 17.10.1990
2 RU 38/90
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 2, § 550 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 273
NJW 1991, 590
SozR 3-2200 § 548 Nr. 6

Unfallversicherungsschutz beim Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 2 RU 38/90

DRsp Nr. 1998/18836

Unfallversicherungsschutz beim Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut

1. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz für das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut nach § 548 Abs. 1 S. 2 RVO ist, daß der Versicherte das Geldinstitut persönlich aufsucht. Es wird aber nicht zugleich verlangt, daß er auch noch persönlichen Kontakt aufnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 2, § 550 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seinen Unfall vom 31. Januar 1978 als Arbeitsunfall zu entschädigen.