Unfallversicherungsschutz eines entsandten kroatischen Arbeitnehmers
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.12.1996 - Aktenzeichen L 2 U 2154/96
DRsp Nr. 2006/23999
Unfallversicherungsschutz eines entsandten kroatischen Arbeitnehmers
Ein in die Bundesrepublik Deutschland entsandter kroatischer Arbeitnehmer erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nach den Bestimmungen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterlag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]