Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 sowie des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Juli 2009 wie folgt abgeändert:
Die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls als Nothelfer im Bescheid der Beklagten zu 2. vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 10. Dezember 2006 einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. verbandszuständig ist.
Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zu 2. und die Berufung der Beklagten zu 1. zurückgewiesen sowie die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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