BSG - Urteil vom 24.06.2003
B 2 U 45/02 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 112/01
SG Leipzig, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 214/00

Unfallversicherungsschutz von Arbeitslosen

BSG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen B 2 U 45/02 R

DRsp Nr. 2003/15619

Unfallversicherungsschutz von Arbeitslosen

Sucht eine Arbeitslose, die im Unfallzeitpunkt der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III unterstand, wegen eines ihr drohenden Anspruchsverlustes ohne konkrete Aufforderung einer Dienststelle der BA das Arbeitsamt auf, so steht sie auf diesem Weg nicht gem § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall der Klägerin vom 10. Januar 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.