BSG - Urteil vom 11.08.1998
B 2 U 17/97 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 549 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 6
VersR 2000, 76

Unfallversicherungsschutz von Außendienstmitarbeitern

BSG, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen B 2 U 17/97 R

DRsp Nr. 1999/4620

Unfallversicherungsschutz von Außendienstmitarbeitern

1. Ein Außendienstmitarbeiter steht auf einem Spaziergang in Richtung Firmenwagen während einer Dienstreise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der private Erholungszweck gegenüber dem betrieblichen Zweck im Vordergrund stand.2. Mit der versicherten Tätigkeit steht ein Spaziergang nur dann in einem inneren Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung am auswärtigen Aufenthaltsort erforderlich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 549 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.