BSG - Urteil vom 13.08.2002
B 2 U 29/01 R
Normen:
LuftPersV § 5 § 35 § 41 § 122 ; RVO § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 284/00 - 21.08.2001,
SG Düsseldorf, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 204/98

Unfallversicherungsschutz von Vereinsmitgliedern, Rundflug im Luftsportverein

BSG, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen B 2 U 29/01 R

DRsp Nr. 2002/14644

Unfallversicherungsschutz von Vereinsmitgliedern, Rundflug im Luftsportverein

1. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Bei der Frage, ob der Verein eine Tätigkeit von einem Mitglied noch erwarten kann, sind in erster Linie Tätigkeiten zu berücksichtigen, soweit sie unmittelbar dem Verein zugute kommen. Liegen sie zugleich teilweise auch im unmittelbaren persönlichen Interesse des betreffenden Vereinsmitglieds, müssen sie insoweit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. 2. Während eines Rundfluges mit einem Fluggast steht ein Pilot, der Mitglied eines Luftsportvereines ist, nicht gem § 539 Abs. 2 iVm § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Beförderung von Fluggästen kraft der in dem Luftsportverein herrschenden Vereinsübung zu den Mitgliedschaftspflichten zählt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

LuftPersV § 5 § 35 § 41 § 122 ; RVO § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.