BSG - Urteil vom 12.12.2006
B 2 U 39/05 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a ; StGB § 323c ;
Fundstellen:
NZS 2007, 667
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 16/04
SG Saarbrücken - S 3 U 131/02 - 2.1.2004,

Unfallversicherungsschutz während einer Rettungshandlung für Angehörige

BSG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 2 U 39/05 R

DRsp Nr. 2007/5977

Unfallversicherungsschutz während einer Rettungshandlung für Angehörige

1. Zur versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII gehört auch der Weg zur Rettungshandlung.2. Der Bejahung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII stehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Helfer nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a ; StGB § 323c ;

Gründe:

I. Strittig ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist der Vater der im Jahre 1995 geborenen A. S. E. (im Folgenden A). A erhält von ihrer Pflegekasse aufgrund des bei ihr vorliegenden Morbus Pompe und der Notwendigkeit einer assistierten Beatmung mittels Tracheotomie Leistungen nach der Pflegestufe III. In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2001 gegen 0.20 Uhr knickte der Kläger, als er sich wegen des Ertönens der Alarmanlage des Beatmungsgeräts der Tochter zu ihr begeben wollte, auf der Treppe um und zog sich einen Muskelfaserriss zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 5. März 2002, Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2002).