BSG - Urteil vom 08.12.1998
B 2 U 37/97 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 1999, 253
SozR-3 2200 § 539 Nr. 45
VersR 2000, 613

Unfallversicherungsschutzes von Ministranten bei Jugendherbergsfahrt

BSG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 37/97 R

DRsp Nr. 1999/6600

Unfallversicherungsschutzes von Ministranten bei Jugendherbergsfahrt

1. Ein Ministrant steht bei einer von seiner Pfarrei für die aktive Gemeindejugend veranstalteten Jugendherbergsfahrt nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Kläger wegen der Folgen eines Unfalls zu entschädigen.

Der im Jahre 1983 geborene Kläger war als Ministrant (Meßdiener) in der Pfarrei Pax Christi in E. tätig. Diese Pfarrei veranstaltete am 17./18. September 1994 eine "Jugendherbergsfahrt" der "Jugend an Pax"; von insgesamt 35 Teilnehmern waren 26 Meßdiener. Der Kläger, der an dieser Fahrt teilnahm, stürzte am 17. September 1994 in der Jugendherberge bei dem Versuch, auf dem Treppengeländer von der ersten Etage zum Treffpunkt für eine Nachtwanderung im Erdgeschoß zu rutschen und verletzte sich dabei schwer.