LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2013
9 Sa 141/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV Soziale Absicherung § 2 Nr. 2.6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 548/11

Ungekürzte tarifliche Sonderzahlung bei Ausscheiden vor dem Auszahlungsstichtag wegen Erreichens der Altersgrenze

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 141/12

DRsp Nr. 2013/6385

Ungekürzte tarifliche Sonderzahlung bei Ausscheiden vor dem Auszahlungsstichtag wegen Erreichens der Altersgrenze

Zur Auslegung von § 2, 2.6 TVSoZa: Scheidet ein Arbeitnehmer wegen Bezugs der Regel-Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis unterjährig aus, hat er einen Anspruch auf die volle betriebliche Sonderzahlung (so BAG, 10 AZR 208/91; abweichend von BAG, 10 AZR 630/04).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.08.2012, Az. 13 Ca 548/11 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.674,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV Soziale Absicherung § 2 Nr. 2.6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die Absicherung betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte der Metallindustrie Südwest vom 11.12.1996 (TV SoZa) hat.