OLG Brandenburg - Urteil vom 18.03.2008
6 U 58/07
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 31 O 40/06 - 22.03.2007,

Ungenehmigte Darlehensgewährung des GmbH-Geschäftsführers kein Kündigungsgrund

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 U 58/07

DRsp Nr. 2008/10411

Ungenehmigte Darlehensgewährung des GmbH-Geschäftsführers kein Kündigungsgrund

Die Gewährung eines Darlehens durch den GmbH-Geschäftsführer ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung der Gesellschaft ist für sich allein noch kein hinreichender Grund zur außerordentlichen Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses, wenn der Gesellschaft dadurch kein Schaden entstanden ist. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn hierdurch eine existenzgefährdende Situation für die Gesellschaft herbeigeführt worden oder sonst ein großer Schaden für die Gesellschaft entstanden wäre.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, ein ehemaliges Treuhandunternehmen, ist ein Unternehmen der Metallbranche, welches insbesondere Maschinenbaukomponenten entwickelt, herstellt und vertreibt. Zur Geschäftstätigkeit der Beklagten, die Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken ist, gehört auch die Vermietung von Gebäuden und Flächen. Gesellschafter der Beklagten sind zu 95 % die S... Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und zu 5 % Herr J... St....