LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2005
8 Sa 617/05
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 540/05 - 06.07.2005,

Ungenügende Entschuldigung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 617/05

DRsp Nr. 2006/2944

Ungenügende Entschuldigung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

1. Ist die Entschuldigung der Partei für ein verspätetes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln lediglich auf Schlagworte begrenzt (gewisse Sprach- und Herzschwierigkeiten), liegt keine hinreichende Entschuldigung vor.2. Dem Angebot einer Partei, präsente Zeugen im Termin zu stellen, ist erst bei einem schlüssigen Sachvortrag nachzukommen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 zu vergüten und ihm entsprechende Abrechnungen zu erteilen.

Der Kläger hat in seiner am 03.03.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied am Rhein - eingegangenen Klage behauptet, am 13.11.2004 sei es im Büro des Beklagten zu einer Vereinbarung gekommen, wonach er - der Kläger - ab dem 07.11.2004 zu einem monatlichen Festnettoeinkommen von 1.200,00 EUR als Vorarbeiter eingestellt worden sei.

Zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit, den gestellten Anträgen und dem Vorbringen des Beklagten wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.07.2005 - 11 Ca 540/05 - ergänzt um das nachfolgende Berufungsvorbringen.