LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2004
18 Sa 98/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; BGB § 814 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne - 3 (6) Ca 1830/03 - 25.11.2003,

Ungerechtfertigte Bereicherung, Rückforderung der Urlaubsabgeltung nach einvernehmlicher Rücknahme der Kündigung, Verfall

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 98/04

DRsp Nr. 2004/12056

Ungerechtfertigte Bereicherung, Rückforderung der Urlaubsabgeltung nach einvernehmlicher Rücknahme der Kündigung, Verfall

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; BGB § 814 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückerstattung von Urlaubsvergütung.

Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31.08.2001, in dem unter Ziffer 10 Folgendes geregelt ist:

10. Erlöschen von Ansprüchen

10.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen einen Monat nach ihrer Fälligkeit (Ausschlussfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht wurden.

10.2 Wird der Forderung nicht entsprochen, kann nur bis zu einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs Klage erhoben werden.

10.3 Nach Ablauf der vorgenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.

Der am 23.06.1953 geborene, verheiratete Beklagte erlitt am 18.09.2002 im Betrieb der Klägerin einen Arbeitsunfall und ist seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13.02.2003 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.03.2003.