BVerwG - Urteil vom 19.10.2006
5 C 16.05
Normen:
BAföG § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 127, 69
DVBl 2007, 452
DÖV 2007, 527
FamRZ 2007, 731
NJ 2007, 280
NJW 2007, 1015
NVwZ-RR 2007, 963
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 497/03
VG Chemnitz, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2193/01

Ungeschmälerte Zuordnung des Erhöhungsfreibetrages bei anrechnungsfreiem Einkommen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteils - Aufgabe des Halbteilungsrundsatzes bei der Ausbildungsförderung

BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 5 C 16.05

DRsp Nr. 2007/462

Ungeschmälerte Zuordnung des Erhöhungsfreibetrages bei anrechnungsfreiem Einkommen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteils - Aufgabe des Halbteilungsrundsatzes bei der Ausbildungsförderung

»Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis, dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weiteren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar nur einmal in Ansatz zu bringen (insoweit Bestätigung des Urteils vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE 67, 280), aber dem anderen Elternteil nicht hälftig, sondern ungeschmälert zuzuordnen (Aufgabe des im Urteil vom 23. Juni 1983 entwickelten "Halbteilungsgrundsatzes").«

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 ;

Gründe:

I