LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2005
1 Sa 1429/04
Normen:
KSchG § 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 § 84 Abs. 2 § 93 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 433
AuA 2005, 745
NZA-RR 2005, 523
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 1 Ca 6/04 - 20.07.2004,

Ungewisse Zukunftsprognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei Wirbelsäulenleiden des nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 1429/04

DRsp Nr. 2005/8521

Ungewisse Zukunftsprognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei Wirbelsäulenleiden des nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers

»1. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des bereits mehrere Monate an einem Wirbel- säulenleiden erkrankten, nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ungewiss, wenn dieser auf Anfrage des Arbeitgebers zum einen mitteilt bei nicht leidensgerechter Umgestaltung seines Arbeitsplatzes werde er wieder arbeitsunfähig erkrankten und zum anderen ausführt, er wolle den bisher ausgeübten Beruf als Dreher (Zerspannungstechniker) zukünftig nicht ausüben, da er dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei.2. Vor Inkrafttreten des § 84 Abs. 2 SGB IX zum 1. Mai 2004 gab es für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB IX) oder Präventionsmaßnahmen i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX, die einer personenbedingten Kündigung vorauszugehen hatten.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; SGB IX § 81 Abs. 4 § 84 Abs. 2 § 93 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die personenbedingte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2004 sozial gerechtfertigt aufgelöst hat.