BVerfG - Beschluß vom 24.07.2002
1 BvR 644/95
Normen:
RVO § 780 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 591
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 29/93
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 103/92
SG Köln, vom 07.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 77/91

Ungleichbehandlung von Ehegatten-Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung

BVerfG, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 644/95

DRsp Nr. 2002/14023

Ungleichbehandlung von Ehegatten-Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Bei sozialpolitischen Entscheidungen braucht der Gesetzgeber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierung voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die Härten dürfen auch nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein.2. Die Berechnung der Höhe der Verletztenrente eines Ehegatten-Beschäftigten auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes benachteiligt diesen im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten, deren Rente im Falle eines Unfalls nach dem tatsächlichen, oberhalb des Durchschnittssatzes liegenden Jahresarbeitsverdienstes berechnet wird. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch von hinreichenden sachlichen Gründen getragen.

Normenkette:

RVO § 780 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: