Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.2001 (Blatt 5 ff. d.A.) als Arzthelferin in der Arztpraxis des Beklagten beschäftigt war, im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.06. zum 31.07.2003 die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2003 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
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