LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2004
8 Sa 2051/03
Normen:
BGB § 622 Abs. 6 ; HGB § 89 Abs. 2 ; HGB § 89 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 306
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2262/03

Ungleiche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung, Geltung der längeren Frist

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 2051/03

DRsp Nr. 2004/12066

Ungleiche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung, Geltung der längeren Frist

»Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 6 ; HGB § 89 Abs. 2 ; HGB § 89 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.2001 (Blatt 5 ff. d.A.) als Arzthelferin in der Arztpraxis des Beklagten beschäftigt war, im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.06. zum 31.07.2003 die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2003 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.