Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21 vom 07.07.2020
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 145/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8481/15
Unionsrechtliche Beurteilung des Urlaubsanspruchs bei Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers vor Beginn der vollen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers
BAG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 245/19 (A)
DRsp Nr. 2020/11182
Unionsrechtliche Beurteilung des Urlaubsanspruchs bei Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers vor Beginn der vollen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Klärung der unionsrechtlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann (Auslegung von Art. 7 Abs. 1Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC).2. Teilweise Parallelentscheidung zu führender Entscheidung BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) -.
I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
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