LAG Nürnberg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1/19
ArbG Nürnberg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2689/18
Unionsrechtliche Vereinbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung mit dem gesetzlichen Schutz des Mindesturlaubs nach dem BUrlGFälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf der KündigungsfristKein Einfluss eines Prozessvergleichs auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen FälligkeitAlleinverantwortlichkeit des Arbeitnehmers für rechtzeitiges Geltendmachen seines Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb der tariflichen AusschlussfristAusdrückliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitnehmer-Obliegenheit
BAG, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 531/19
DRsp Nr. 2021/3841
Unionsrechtliche Vereinbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung mit dem gesetzlichen Schutz des Mindesturlaubs nach dem BUrlGFälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf der KündigungsfristKein Einfluss eines Prozessvergleichs auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen FälligkeitAlleinverantwortlichkeit des Arbeitnehmers für rechtzeitiges Geltendmachen seines Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb der tariflichen AusschlussfristAusdrückliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitnehmer-Obliegenheit
Orientierungssätze:1. Der Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verlangt, steht der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs (§§ 1, 3 Abs. 1BUrlG) nicht entgegen (Rn. 17 ff.). Ihre Anwendung auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist mit Unionsrecht vereinbar (Rn. 19 ff.).2. Die für den Lauf einer Ausschlussfrist maßgebliche Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung regelmäßig mit Ablauf der Kündigungsfrist ein (Rn. 31).
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