BAG - Urteil vom 27.10.2020
9 AZR 531/19
Normen:
GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008 (MTV) § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 115
ArbRB 2021, 100
AuR 2021, 236
BB 2021, 1594
EzA BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 38
EzA-SD 2021, 4
NZA 2021, 504
NZA-RR 2021, 257
ZIP 2021, 1568
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1/19
ArbG Nürnberg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2689/18

Unionsrechtliche Vereinbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung mit dem gesetzlichen Schutz des Mindesturlaubs nach dem BUrlGFälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf der KündigungsfristKein Einfluss eines Prozessvergleichs auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen FälligkeitAlleinverantwortlichkeit des Arbeitnehmers für rechtzeitiges Geltendmachen seines Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb der tariflichen AusschlussfristAusdrückliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitnehmer-Obliegenheit

BAG, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 531/19

DRsp Nr. 2021/3841

Unionsrechtliche Vereinbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung mit dem gesetzlichen Schutz des Mindesturlaubs nach dem BUrlG Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf der Kündigungsfrist Kein Einfluss eines Prozessvergleichs auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit Alleinverantwortlichkeit des Arbeitnehmers für rechtzeitiges Geltendmachen seines Urlaubsabgeltungsanspruchs innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist Ausdrückliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitnehmer-Obliegenheit

Orientierungssätze: 1. Der Wirksamkeit einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verlangt, steht der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) nicht entgegen (Rn. 17 ff.). Ihre Anwendung auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist mit Unionsrecht vereinbar (Rn. 19 ff.). 2. Die für den Lauf einer Ausschlussfrist maßgebliche Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung regelmäßig mit Ablauf der Kündigungsfrist ein (Rn. 31).