LAG München - Urteil vom 25.02.2016
3 Sa 926/15
Normen:
Verordnung 492/2011/EU vom 05.04.2011 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 633/15

Unionsrechtsmäßige Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei demselben öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder

LAG München, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 926/15

DRsp Nr. 2016/9722

Unionsrechtsmäßige Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei demselben öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder

1. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten aus Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung 492/2011/EU vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union setzt voraus, dass § 16 Abs. 2 TV-L eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten enthält, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Beschäftigten, die von einem anderen und insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, und diese unterschiedliche Behandlung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit (Art. 45 Abs. 3 AEUV) oder anderen zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; diese Regelung muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist.