VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2018
10 ZB 15.795
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; BayVSG a.F. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1; BayVSG a.F. Art. 15 S. 1; BayVSG Art. 26 Abs. 1; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 11.2221

Unkenntlichmachen der Eintragungen und Erwähnungen des Landesverbands VVN-BdA in den Verfassungsschutzberichten durch den maßgeblichen Einfluss von Linksextremisten

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 15.795

DRsp Nr. 2018/14469

Unkenntlichmachen der Eintragungen und Erwähnungen des Landesverbands "VVN-BdA" in den Verfassungsschutzberichten durch den maßgeblichen Einfluss von Linksextremisten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 1; BayVSG a.F. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1; BayVSG a.F. Art. 15 S. 1; BayVSG Art. 26 Abs. 1; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1;

Gründe

Die Klägerin (i.F. auch: die Landesvereinigung) verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie sich gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 wendet und die Unkenntlichmachung der dortigen Eintragungen verlangt.