LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2011
2 Sa 478/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 96/11

Unklare Formularklausel bei Probezeitbefristung und befristeter Vertraglaufzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 478/11

DRsp Nr. 2012/3693

Unklare Formularklausel bei Probezeitbefristung und befristeter Vertraglaufzeit

Bei einem Formulararbeitsvertrag ist auch ohne drucktechnisch hervorgehobene Gestaltung einer Befristung für eine längerer Zeit als eine im gleichen Abschnitt geregelte Probezeitbefristung eine intransparente und damit unangemessene Klausel.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2011 - 3 Ca 96/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.110,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: