LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.07.2015
5 Sa 1434/14 E
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 42/14

Unklare Regelung eines Lehrereingruppierungserlasses zur Eignung eines Studienabschlusses für ein UnterrichtsfachEingruppierungsfeststellungsklage gegen korrigierende Rückgruppierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1434/14 E

DRsp Nr. 2015/17660

Unklare Regelung eines Lehrereingruppierungserlasses zur Eignung eines Studienabschlusses für ein Unterrichtsfach Eingruppierungsfeststellungsklage gegen korrigierende Rückgruppierung

Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungserlasses Niedersachsen (Erlass vom 15.01.1996), demzufolge ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn der Inhalt mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent und somit rechtswidrig.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.09.2014 - 9 Ca 42/14 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung.

Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und lebt seit dem 00.00.2012 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.